Blickpunkt Wals-Siezenheim | Dezember 2022

11 Unser Blickpunkt jetzt auch im Internet unter: www.blickpunkt.online Dezember 2022 Wirtschaftsbund Wals-Siezenheim Als WB-Obfrau des Wirtschaftsbundes Wals-Siezenheim darf ich Ihnen in dieser und in den folgenden Ausgaben jeweils ein Ausschussmitglied des WBs Wals-Siezenheim vorstellen. Den Anfang darf ich mit Herrn Mag. Josef Taferner machen. Mag. Josef Taferner ist öffentlicher Notar in unserer Gemeinde und seit 2019 sowohl Mitglied der Gemeindevertretung als auch Ausschussmitglied im Wirtschaftsbund. Nicht nur seine exzellenten Fachkenntnisse sind für unsere Ortsgruppe sehr wichtig. Josef Taferner trägt auch wesentlich mit seiner verlässlichen, ruhigen und immer besonnenen Art zum erfolgreichen Wirken unserer Ortsgruppe bei. Der nun folgende Artikel von Herrn Mag. Josef Taferner dürfte vielleicht speziell vor Weihnachten von besonderem Interesse sein. Im Namen des Wirtschaftsbundes Wals-Siezenheim wünsche ich Ihnen FROHE WEIHNACHTEN und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Mag. Karin Huber, WB-Obfrau Fakten: Derzeit fallenbei Schenkungen/ÜbergabenvonGrundstückenoder Wohnungen zu Lebzeiten sowie für deren Erhalt im Erbwege in Österreich folgende Steuern/Gebühren an: - Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage dafür ist der sog. „GrundstückswertimSinnederGrundstückswertverordnung“.Bei diesem „Grundstückswert“ handelt es sich jedoch nicht um den „Verkehrswert“ (= derWert, der bei einemVerkauf erzieltwerden kann), sondern umeinen steuerlich begünstigtenWert, der in der Regel weit unter dem „Verkehrswert“ liegt. Auch der Steuersatz ist begünstigt; dieser beginnt bei 0,5% und endet gestaffelt bei max. 3,5%. - Gerichtliche Eintragungsgebühr: Bemessungsgrundlage bei Verwandten (bis Nichte/Neffe) ist der 3-fache Einheitswert. Bei weitschichtigen Verwandten oder Nicht-Verwandten bildet der „Verkehrswert“ die Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz be- trägt in beiden Fällen 1,1%. Für Schenkungen sonstiger Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Sparbücher) ist jedoch das Schenkungsmeldegesetz 2008 zu beachten. Demnach sind Schenkungen über einem gewissen Ausmaß dem Finanzamt lediglich zu melden, und zwar: - Schenkungen zwischen Angehörigen mit einem Wert von über EUR 50.000,- innerhalb eines Jahres; - Schenkungen zwischen anderen Personen mit einem Wert von über EUR 15.000,- innerhalb von 5 Jahren; Diese Meldung führt zu keiner Steuer/Gebühr. Bei Verletzung der Meldepflicht kann das Finanzamt jedoch eine Strafe in Höhe von bis zu 10% des geschenkten Vermögens verhängen. Ausblick: Was die Zukunft jedoch bringen wird, ist – wie die Gegenwart gerade zeigt – äußerst ungewiss! Mag. Josef Taferner, öffentlicher Notar Mag. Josef Taferner Mythos“ Erbschafts- und Schenkungssteuer!? Obwohl es seit August 2008 in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr gibt, schwebt in so manchen Köpfen immer noch das Gespenst einer Steuer für den Erhalt einer Schenkung oder eines Erbes.

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